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Darf der Arbeitgeber routinemäßige Drogentests im Arbeitsvertrag hinterlegen?

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Ist diese Form von Arbeitsvertrag rechtswidrig?GgB

Möchten Sie routinemäßige Drogen- und Alkoholtests einführen und diese schriftlich hinterlegen, sollte in Ihrem Unternehmen definitiv ein Betriebsrat fundieren, da Sie diesen einbeziehen müssen. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 & 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) tragen Betriebsräte ein erhebliches Mitbestimmungsrecht.

Alkohol- und Drogentests sind prinzipiell nur mit einer Einwilligung Ihres Mitarbeiters her möglich. Selbst wenn dieser alkoholisiert sein sollte, darf er aufgrund des Art. 2 Abs. 2 im Grundgesetzes (GG) in keinem Fall zu einem Test gezwungen werden. Dementsprechend sind auch regelmäßige Tests für Arbeitgeber nicht gestattet. Das gilt in diesem Fall auch für Untersuchungen im medizinischen Bereich, so wie biometrische & auch gentechnische. Medizinische Untersuchungen sind ein weitführender Eingriff, welche in die Intimsphäre und damit auch in das Persönlichkeitsrecht greift.

Was genau sagt die Rechtsgrundlage?


Alkohol- und Drogentests sind nur dann möglich, wenn eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, Arbeitgeber einen definierten Verdacht haben, ein Bezug zur getätigten Arbeit vorliegt oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Tätigkeit mit einem hohen Gefahrenpotenzial besetzt.

Dabei ist vorgeschrieben, dass Sie Ihren Arbeitnehmern die Wahl bieten, wo sie den Test durchführen möchten. Das heißt, möchte Ihr Mitarbeiter doch lieber zu dem Arzt seines Vertrauens gehen, sollten Sie dieses akzeptieren. Und aufgrund der bestehenden ärztlichen Schweigepflicht, welche in jedem Fall Bestand trägt, werden Sie keine konkreten Antworten erhalten. Wenn überhaupt, erhalten lediglich eine Information, ob Ihr Mitarbeiter arbeitsfähig- oder nicht arbeitsfähig ist.

Ein Beispiel:


Ein Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass einige seiner Mitarbeiter, welche mit gewissen Großgeräten arbeiten, unter Drogeneinfluss bedienten. Er forderte Urinproben an, die seinen bestehenden Verdacht bestätigten. Zuvor haben der Arbeitgeber und der bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung veinbart, welche dem Arbeitgeber die Erlaubnis für solche Drogentests erteilte. Damit erzielte das Unternehmen eine geforderte Rechtsgrundlage. Ein Arbeitnehmer jedoch wehrte sich dagegen, da bei ihm kein konkreter Verdacht vorlag. Dieser Fall landete umgehend vor dem Arbeitsgericht, welches die Klage des Arbeitnehmers umgehend abwies.

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